Die Vereinssatzung

in der Fassung vom 27.11.2020

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Harburger Theater e. V“, im Folgenden kurz „Freundeskreis” oder „Verein” genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg unter der Anschrift
c/o Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg
Museumsplatz 2, 21073 Hamburg.

(3) Der Freundeskreis ist ein rechtsfähiger Verein und im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen unter der Registernummer VR 15119.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
– die materielle und ideelle Unterstützung des Theaterlebens in Harburg in den Räumen des „Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg“
– die Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen (z. B. Theater- Kleinkunst und alle sonstigen Formen „Darstellenden Spiels” oder kulturellen Schaffens)

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.                

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen beinhalten. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie den in § 2 aufgeführten Zweck unterstützen und sich zu den Grundlagen des Vereins bekennen.

(2) Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. a) Tod
  2. b) Austrittserklärung
  3. c) mit sofortiger Wirkung durch den Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund
  4. d) durch Auflösung nach beendeter Liquidation gemäß gesetzlicher Vorgaben und darauf erfolgter Löschung des Vereins.

(4) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum 31.12. eines Jahres erfolgen.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses innerhalb von drei Monaten die ihm nach der Satzung gegenüber dem Verein obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder es in anderer Weise durch vereinswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen, die Belange des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt bzw. zu schädigen versucht.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(7) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Entrichtete Beiträge oder Spenden werden nicht zurückgezahlt.

(8) Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag. Er kann in Einzelfällen – insbesondere aus sozialen Gründen – ganz oder teilweise erlassen werden. Über den Erlass entscheidet der Vorstand. Ein Wohnungswechsel und/oder ein Wechsel der E-Mail- Adresse sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Gremien, insbesondere Ausschüsse mit besonderen und zeitlich begrenzten Aufgaben, geschaffen werden.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann vorzunehmen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt werden. Sie werden jeweils vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen (siehe auch §7).

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und einen Revisor sowie dessen Stellvertreter für 3 Jahre.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahres und Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bericht des Revisors über den Geschäftsabschluss entgegen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse gemäß § 11 dieser Satzung (Auflösung des Vereins) und über Satzungsänderungen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(7) Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. In den geschäftsführenden Vorstand ist gewählt, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

Soweit Mitglieder gegenüber dem Vereinsvorstand durch Mitteilung ihrer E-Mail-Adresse ihr Einverständnis erklärt haben, dass das Einladungsschreiben auch elektronisch übermittelt werden kann, reicht die Übermittlung des Einladungsschreibens per E-Mail aus.

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 6 Ziffer 8.

(2) Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer, falls der Schriftführer an der Protokollführung verhindert ist.

(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Nur auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist im Einzelfall geheim abzustimmen.

(1) Vorstand nach § 26 BGB: Bei Rechtsgeschäften und vor Gericht wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, nämlich
durch den 1.Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. Sollte der 1.Vorsitzende verhindert sein, wird er durch den 2.Vorsitzenden vertreten.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand besteht ferner aus einer von der Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird für 3 Jahre gewählt.

(4) Satzungsänderungen, die ausschließlich aufgrund behördlicher Bestimmungen und Vorgaben erfolgen, kann der Vorstand einstimmig beschließen.

(5) Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie jeweils vom 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister oder Schriftführer abgegeben werden.

(1) Es werden 1 Revisor und ein Stellvertreter von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wer dem Vorstand angehört, kann nicht gleichzeitig Revisor sein.

(2) Die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vereins sind durch den Revisor – ersatzweise durch dessen Stellvertreter – zu prüfen. Den Umfang der Prüfung bestimmt der Revisor. An Weisungen ist er nicht gebunden. Die Prüfung findet in Abstimmung mit dem Schatzmeister einmal jährlich und mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung statt. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Revisor einen Prüfbericht und übergibt dem Schatzmeister eine mit Datum und Unterschrift versehende Niederschrift. In der Mitgliederversammlung hat der Revisor den Bericht vorzutragen und ggf. die Entlastung des Schatzmeisters vorzuschlagen.

(3) Von eventuellen Beanstandungen, die der Schatzmeister nicht alsbald zu beheben vermag, hat er unverzüglich den 1.Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied in Kenntnis zu setzen.

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Archäologische Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen, wird bei allen Bestimmungen der Satzung auf eine alle Geschlechter nennende Sprachform in Singular und Plural verzichtet.